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Sondernutzungs-Satzung
Satzung der Stadt Hammelburg über die Benutzung der öffentliche Wege und Plätze im Stadtgebiet Hammelburg (SIMS) vom 29.11.2004
Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund der Art, 22 a, 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen. und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1986 ((GVBI S. 135) und der Art. 23,24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBI. S. 268), folgende
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die öffentlichen Fahr- und Wegeflächen von Bushaltestellen, Parkplätze, alle verkehrsberuhigten Bereiche und Fußgängerzonen.
(2) Die in Abs. 1 näher bezeichneten öffentlichen. Fahr- und Wegeflächen dienen ausschließlich der Benutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger. Die Benutzung ist in diesem Rahmen jedermann gestattet.
§ 2 Nutzung
(1) Es liegt nicht mehr im Rahmen der Zweckbestimmungen nach § 1, wenn jemand die Fahr- und Wegeflächen nicht vorwiegend zum Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
(2) Jede nach Abs. 1 über die Zweckbestimmungen hinausgehende Benutzung der Fahr- und Wegeflächen ist Sondernutzung nach öffentlichen Recht und unbeschadet des Abs. 3 unzulässig.
Dies gilt insbesondere
- für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie das Aufsuchen von Bestellungen und jeglichen Warenverkauf,
- für wirtschaftliche Werbemaßnahmen, z.B. Handzettelverteilung, Herumtragen von umgehängten Werbetafeln, Werbeveranstaltungen,
- für das Bemalen, Bekleben und Beschriften des Bodens, der Wände, Decken und Säulen,
- für das Musizieren und den störenden Betrieb von Tonwiedergabegeräten,
- für das Betteln,
- für das Verweilen bei gleichzeitigem Alkoholgenuss außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung der zugelassenen Freischankflächen,
(3) In Einzelfällen kann eine über die Zweckbestimmung nach § 1 hinausgehende Benutzung der Fahr- und Wegeflächen schriftlich durch die Stadt Hammelburg, erlaubt werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeit
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bushaltestellen, Parkplätze, alle verkehrsberuhigten Bereiche und Fußgängerzonen entgegen den angeordneten Beschränkungen (§ 1 Abs. 2 und 3) benutzt, kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bushaltestellen, Parkplätze, alle verkehrsberuhigten Bereiche und Fußgängerzonen unbefugt zu Sondernutzung (§ 2 Abs. 1 und 2) gebraucht oder die mit einer Erlaubnis (§2 Abs. 3) verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt, kann nach Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes mit Geldbuße belegt werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
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