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Anlagensatzung
Satzung der Stadt Hammelburg über die Benutzung öffentlicher Anlagen im Stadtgebiet (An1s) vom 24.11.2004
Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (CVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-1) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Anlagen und deren Einrichtungen (einschließlich des Umgriffes) im Stadtgebiet Hammelburg,
(2) Soweit Teile der Anlagen als öffentliche Wege oder Plätze den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) unterliegen, wird der sich hieraus ergebende Gemeingebrauch nach Maßgabe der Bestimmungen des BayStrWG durch diese Satzung nicht berührt, Wege innerhalb der Anlagen sind Fußwege, soweit nichts anderes geregelt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Satzung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, Gärten, Grünflächen, Anpflanzungen, Alleen, sonstige Grünanlagen, Kinderspielplätze sowie natürliche und künstliche Wasserflächen und Wassereinrichtungen.
(2) Den öffentlichen Anlagen werden folgende öffentlich genutzte Bereiche gleichgestellt:
Schulhöfe, Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder oder von Kinder- und Jugendhäusern, Bolz- und Wetzplätze sowie Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel.
(3) Einrichtungen in öffentlichen Anlagen sind alle Gegenstände, die zur zweckdienlichen
Benutzung von Anlagen, auch vorübergehend, aufgestellt oderangebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Papierkörbe, Spielgeräte, Wartehäuschen, Schaltschränke, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten.
(4) Unbestimmte Rechtsbegriffe erfahren ihre Konkretisierung in der Anlage 1 zu dieser Satzung.
§ 3 Verhalten
(1) Die Benutzer der öffentlichen Anlagen haben sich so zu verhalten, dass
- die Anlagen und ihre Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt, verändert oder zweckentfremdet werden,
- kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.
(2) Insbesondere ist in öffentlichen Anlagen, einschließlich der Anstiftung und der Beihilfe zu diesen Handlungen und Unterlassungen, untersagt:
- das Betteln,
- das Lagern oder längere Verweilen außerhalb der dafür bereitgestellten Einrichtungen, ausschließlich oder Überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses,
- das Verunreinigen durch Tiere, wenn die Verunreinigung vom Halter oder Führer nicht unverzüglich wieder entfernt wird,
- das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art,
- das Nächtigen, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen,
- das Verrichten der Notdurft außerhalb der öffentlichen Sanitäreinrichtungen,
- Waren oder Dienstleistungen aller Art anzubieten, Werbung zu betreiben oder Sammlungen durchzuführen,
- das Musizieren, Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten, wenn andere dadurch belästigt werden können,
- Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen,
- das Errichten von offenen Feuerstellen,
- das Baden in Teichen oder Verunreinigen von Gewässern,
- Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen aufgestellt sind, zu verändern bzw. beschädigen.
(3) Für die Benutzung von Kinderspielplätzen gilt über § 3 Abs. 1 und 2 hinaus folgendes:
- Die Benutzung der Spielgeräte ist nur Kindern bis zu 14 Jahren gestattet, Kindern unter 5 Jahren nur in Begleitung aufsichtsbefugter Personen. Ausgenommen hiervon sind Einrichtungen, die ausschließlich für Spiel- und Sportaktionen von Jugendlichen über 14 Jahren gekennzeichnet sind (z.B. Skaterbahn); angebrachte Alters- und Zeitbeschränkungen sind zu beachten,
- nach Einbruch der Dunkelheit ist die Benutzung der Spielgeräte und Spielflächen untersagt,
- Tiere dürfen auf Kinderspielplätze nicht mitgenommen werden.
(4) Die weitergehenden rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Befreiungen
(1) Auf Antrag kann in Einzelfällen eine Befreiung von den Verboten des § 3 bewilligt werden. Über die Befreiung wird eine Bescheinigung erteilt, die mitzuführen und auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Hammelburg oder der Polizei vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen ist. Die Befreiung ist kostenpflichtig.
§ 5 Benutzungssperre
(1) Die Anlagen sowie einzelne ihrer Teile oder Einrichtungen können während bestimmter Zeiten für die allgemeine Benutzung gesperrt werden, wenn die zu ihrer Instandhaltung oder aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
(2) Die Benutzungssperre wird durch den Beauftragten der Stadt Hammelburg, im Vertretungsfall durch die Polizei ausgesprochen.
§ 6 Mitwirkungs-, Beseitigungspflicht und Zwangsmaßnahmen
(1) Den Anordnungen der Beauftragten der Stadt Hammelburg und der Polizei zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Öffentlichen Anlagen oder ihrer Einrichtungen ist Folge zu leisten.
(2) Wer, nach dem ersten Anschein, durch Verunreinigung oder Beschädigung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
(3) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so kann die Stadt Hammelburg den ordnungswidrigen Zustand nach vorheriger Androhung und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist, oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands dringend geboten ist.
(4) Die Feststellung der Eilbedürftigkeit trifft der Beauftragte der Stadt Hammelburg und im Vertretungsfall die Polizei
§ 7 Haftung
(1) Die Benutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Hammelburg haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 8 Platzverweis
(1) Wer Vorschriften dieser Satzung zuwider handelt, kann von den Beauftragten der Stadt Hammelburg oder der Polizei, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten einer bestimmten Anlage für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne Art. 23, 24 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3, 4, 6 und 8 verstößt,
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Art. 24Abs. 2 S. 2 G4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Anlage 1: Tatbestandskonkretisierungen
Zur Satzung der Stadt Hammelburg über die Benutzung öffentlicher Anlagen im Stadtgebiet (Anlagensatzung - AnIS) vom 9.11.2004
Zu §3
andere belästigen
Schlafen alleine reicht nicht, auch nicht, wenn sich die Person ruhig verhält; als geeignet wird angesehen: laute Musik, singen, Leute ansprechen, evtl. Streitgespräch untereinander, auch erfüllt wenn Person alleine anwesend; die Umstände der Örtlichkeit bestimmen die Einschreitschwelle;
Zu § 3 Abs. 2 Nr. 2
Lagern: Im Sinne von „sich Einrichten" zu sehen (z.B. mitgeführte Gegenstände ausbreiten), ein räumlicher Zusammenhang zwischen Betroffenem und Gegenständen muss vorhanden sein.
Längeres Verweilen: Betroffener muss in der gleichen Anlage mindestens zwei Mal angetroffen/gesehen werden. Zwischen den Kontrollen sollen mindestens 15 Minuten liegen
Ausschließlich oder Überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses: Nur Alkohol mitführen ist zu wenig, auch reicht eine „Fahne" alleine nicht aus. Betroffener muss Flasche/Dose zugeordnet werden können woraus er getrunken hat.
Zu § 3 Abs. 3 Nr. 1
Altersbeschränkungen bei Kinderspielplätzen
Tatbestand ist erfüllt bis 5 m vom Rand des Sandkastens
Zu §5Abs. 2
Vertretungsfall
Liegt vor, wenn der Beauftragte der Stadt Hammelburg nicht, oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder wenn der Zeitverlust bis zur Einholung einer Entscheidung durch den Beauftragten den Zweck der Maßnahme in Frage stellt oder der Grund bis zur Einholung ist.
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